Rechtsprechung
BGH, 23.07.2019 - 1 StR 62/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 64 StGB
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 4 StPO, § 21 StGB, § 20 StGB, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO
- Wolters Kluwer
Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten; Fehlende Darstellung der Ausführungen eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeitsbeurteilung
- rewis.io
Unterbliebene Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt bei naheliegendem Hang
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StGB § 20 ; StGB § 21
Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten; Fehlende Darstellung der Ausführungen eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeitsbeurteilung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 21.12.2018 - 127 Js 139526/18
- BGH, 23.07.2019 - 1 StR 62/19
- BGH, 14.11.2019 - 1 StR 62/19
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 304
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.09.2017 - 1 StR 348/17
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (Hang, berauschende Mittel …
Auszug aus BGH, 23.07.2019 - 1 StR 62/19
Die Strafkammer hätte bei dieser Sachlage erörtern müssen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, da die getroffenen Feststellungen den für eine Unterbringung erforderlichen Hang nahe legen, also eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - 1 StR 348/17, juris Rn. 9 mwN). - BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90
Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten
Auszug aus BGH, 23.07.2019 - 1 StR 62/19
Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. Senat, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7 ff.), zumal der Angeklagte die Nichtanwendung von § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat.'.
- BGH, 29.01.2020 - 1 StR 583/19
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 1 StR 62/19 Rn. 8 mwN), in der er die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hatte.
Rechtsprechung
BGH, 14.11.2019 - 1 StR 62/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 349 StPO
Keine nachträgliche Aufhebung von Beschlüssen des Revisionsgericht - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 4 StPO, § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO, § 64 StGB, § 349 Abs. 5 StPO, § 356a StPO, § 349 StPO
- Wolters Kluwer
Unaufhebbarkeit von Entscheidungen des Revisionsgerichts; Unveränderbarkeit von Entscheidungen des Revisionsgerichts
- rewis.io
Strafverfahren: Rechtskraft der Revisionsentscheidung
- ra.de
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
Unaufhebbarkeit von Entscheidungen des Revisionsgerichts; Unveränderbarkeit von Entscheidungen des Revisionsgerichts - datenbank.nwb.de
Strafverfahren: Rechtskraft der Revisionsentscheidung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 21.12.2018 - 127 Js 139526/18
- BGH, 23.07.2019 - 1 StR 62/19
- BGH, 14.11.2019 - 1 StR 62/19
Papierfundstellen
- NStZ 2020, 309
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15
Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung …
Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 1 StR 62/19
Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil nach § 349 Abs. 5 StPO rechtskräftig abgeschlossen wird, sondern auch für einen allein nach § 349 Abs. 4 StPO gefassten Beschluss, mit dem die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen wird und der deshalb lediglich formelle Rechtskraft erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15 Rn. 8 mwN).Die vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu beurteilende Sachverhaltskonstellation in seiner Entscheidung vom 10. September 2015 (4 StR 24/15) ist auch nicht mit dem vorliegenden Verfahrensgang vergleichbar.
Dies beruhte aber nicht auf einem Versehen, das sich erst - wie im Verfahren 4 StR 24/15 - nachträglich herausstellte, sondern war Folge, dass der von der Tatsacheninstanz vollständig vorgelegte Akteninhalt nicht vollständig - soweit der Inhalt für die Revisionsentscheidung erforderlich ist - zum Senatsheft gelangte.
- BGH, 03.04.2024 - 6 StR 313/23 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Entscheidungen des Revisionsgerichts grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2020 - 4 StR 597/19, Rn. 6; vom 14. November 2019 - 1 StR 62/19, Rn. 5;… vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05, Rn. 2; …und vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).
- BGH, 09.11.2020 - 4 StR 597/19
Durchbrechung der Rechtskraft (keine Aufhebung eines lediglich versehentlich auf …
Ein Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es auch im Revisionsverfahren, einen Eingriff in die Rechtskraft einer gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen, es sei denn, die Voraussetzungen der speziell für diesen Verfahrensabschnitt geltenden Ausnahmevorschrift des § 356a StPO wären erfüllt, wonach die Entscheidung des Revisionsgerichts unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15 mwN; Beschluss vom 14. November 2019 - 1 StR 62/19).Von dieser engen Begrenzung einer Rechtskraftdurchbrechung ist auch der 1. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 14. November 2019 (1 StR 62/19) ausgegangen und hat die Aufhebung eines lediglich versehentlich auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage ergangenen Senatsbeschlusses abgelehnt.